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Defizit bei den gesetzlichen Krankenkassen

09.08.2023 von verpd

Die Krankenkassen werden in diesem Jahr, anders als 2022, voraussichtlich mit einem Defizit abschließen, wie eine vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte Statistik belegt. Das wird sich voraussichtlich auch auf die Krankenkassenbeiträge auswirken.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die vorläufigen Finanzergebnisse für die Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), für das Jahr 2022 veröffentlicht. Die Kassen haben insgesamt rund 289,3 Milliarden Euro eingenommen und 288,9 Milliarden Euro ausgegeben. Konkret erzielten sie ein Plus von 385 Millionen Euro. In den drei Vorjahren wurde dagegen ein Defizit eingefahren.

Es betrug 2021 fast 5,8 Milliarden Euro, in 2020 rund 2,7 Milliarden Euro und in 2019 etwa 1,5 Milliarden Euro. Grund für das leichte Plus im letzten Jahr war ein Bundeszuschuss. Der Bundesgesundheits-Minister Professor Dr. Karl Lauterbach erklärt diesbezüglich: „Der moderate Überschuss der gesetzlichen Krankenkassen zeigt, dass die Finanzen der GKV mit dem ergänzenden Bundeszuschuss von 14 Milliarden Euro zielgenau stabilisiert wurden.“

Insgesamt lag somit der Bundeszuschuss somit bei 28,5 Milliarden Euro. Lauterbauch führt weiter aus: „Mit den Maßnahmen des GKV-Finanzstabilisierungs-Gesetzes haben wir … die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler vor hohen Beitragssatz-Steigerungen zum Jahreswechsel 2023 geschützt.“

2023 wird wieder ein Minus erwartet

Doch bereits zum Ende des ersten Quartals 2023 verzeichneten die Krankenkassen insgesamt ein Defizit von 162 Millionen Euro, wie eine aktuelle BMG-Statistik belegt.

Nach Angaben des BMG betrugen die Finanzreserven der Krankenkassen „zum Quartalsende rund 10,1 Milliarden Euro. Dies entspricht 0,4 Monatsausgaben und somit dem Zweifachen der gesetzlich vorgesehenen Mindestreserve in Höhe von 0,2 Monatsausgaben“.

Der Bundesminister Lauterbach rechnet für das gesamte Jahr 2023 insgesamt mit einem Defizit. In diesem Jahr beteiligt sich der Bund mit rund 16,5 Milliarden Euro als Bundeszuschuss an der Finanzierung der Ausgaben der GKV. Das ist deutlich weniger gegenüber den letzten drei Jahren. Von 2020 bis 2022 lag der jährliche Zuschuss zwischen 18,0 und 28,5 Milliarden Euro.

Eine weitere Erhöhung des staatlichen Zuschusses an die GKV zur Stabilisierung der Krankenkassenbeiträge soll es nach dem Willen des Bundesfinanz-Ministeriums wegen der Einhaltung der Schuldenbremse in 2023 nicht geben.

Anstieg der Krankenkassenbeiträge

Lauterbauch betonte dazu in einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland: „Mit mir wird es keine Leistungskürzungen geben. Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung wird daher im nächsten Jahr erneut leicht steigen müssen.“

Der gesamte Beitragssatz, den eine Krankenkasse verlangt, setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz, der für jede Kasse gleich hoch ist, und einem von jeder Kasse festgelegten Zusatzbeitragssatz zusammen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2015 unverändert 14,6 Prozent.

Aktuell verlangen die Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz zwischen 0,3 und 2,0 Prozent. Der aktuelle Zusatzbeitragssatz je Kasse ist online im Webauftritt des GKV-Spitzenverbands abrufbar.

Der GKV-Beitrag für einen Arbeitnehmer errechnet sich aus dessen Bruttolohn und dem gesamten Beitragssatz, den die Krankenkasse verlangt. Er wird jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und von dessen Arbeitgeber getragen.

Krankenkassenwechsel

Wer zu einer anderen Krankenkasse wechseln möchte, kann unter anderem regulär kündigen, wenn er mindestens zwölf Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert war.

Für eine reguläre Kündigung reicht es, bei der neu gewählten Krankenkasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und den Arbeitgeber über den Kassenwechsel formlos zu informieren. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse.

Die reguläre Kündigung der Krankenkassen-Mitgliedschaft und damit ein Kassenwechsel erfolgt dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem man den Antrag auf den Wechsel gestellt hat.