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Einkommenseinbußen im Krankheitsfall

02.02.2022 von verpd

Damit Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit arbeitsunfähig sind, keine dramatischen Lohneinbußen haben, muss in den ersten sechs Wochen der Arbeitgeber den bisherigen Lohn weiterzahlen. Danach besteht für gesetzlich Krankenversicherte ein Krankengeldanspruch. Dabei ist jedoch die Dauer der Krankengeldzahlung zeitlich begrenzt. Zudem ist die Höhe des Krankengeldes immer niedriger als das bisherige Nettoeinkommen. Mit besonders hohen Einkommenseinbußen müssen vor allem Gutverdiener rechnen.

Ein Arbeitnehmer, der wegen einer Krankheit oder eines Unfalles krankgeschrieben ist, hat gemäß dem Entgeltfortzahlungs-Gesetz (EntgFG) einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen den Lohn weiter an ihn auszahlt. Voraussetzung für diese Lohnfortzahlung ist, dass der betroffene Arbeitnehmer – dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte wie Mini-Jobber – mindestens seit vier Wochen vor der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer beschäftigt war.

Weitere Informationen zur Arbeitgeber-Lohnfortzahlung bietet die kostenlos herunterladbare Broschüre „Entgeltfortzahlung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Ist die Dauer der Krankschreibung länger als sechs Wochen, hat ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer im Anschluss zur Lohnfortzahlung Anspruch auf ein Krankengeld von seiner Krankenkasse – Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Anders als die Lohnfortzahlung, ist das Krankengeld jedoch niedriger als das bisherige Einkommen. Zudem ist die Krankengeldbezugsdauer begrenzt.

Krankengeldhöhe ist niedriger als das Nettoeinkommen

Gemäß Paragraf 47 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) beträgt die Krankengeldhöhe 70 Prozent des Bruttolohns, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Die Höhe des Krankengeldes berechnet sich zwar aus dem normalen Arbeitseinkommen, allerdings höchstens aus der Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) der GKV. Der Gehaltsteil, der über der BBMG liegt, wird somit bei der Berechnung der Krankengeldhöhe nicht mitberücksichtigt. Wie auch bereits 2021 beiträgt die GKV-BBMG seit 2022 monatlich 4.837,50 Euro.

Damit erhält ein Arbeitnehmer, dessen Bruttoeinkommen über der GKV-BBMG liegt, in 2022 maximal 70 Prozent von 4.837,50 Euro – das sind 3.386,25 Euro im Monat beziehungsweise 112,88 Euro am Tag als Krankengeld. Davon werden noch die Beiträge für die gesetzliche Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung abgezogen. Das Krankengeld ist zudem in der Bezugsdauer begrenzt: Ein Arbeitnehmer erhält innerhalb drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre wegen einer gleichen, nicht ausgeheilten Krankheit ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit maximal 78 Wochen lang ein Krankengeld.

Die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ist in dieser maximalen Bezugsdauer bereits miteingerechnet, da auch diese Zeit als Krankengeldbezugszeit gilt. Wer wegen der gleichen, nicht ausgeheilten Krankheit innerhalb drei Jahren mehrmals krankgeschrieben wird, der erhält somit insgesamt maximal für 78 Wochen Krankengeld inklusive der sechswöchigen Lohnfortzahlung, danach entfällt die Krankengeldzahlung.

Gutverdienern drohen hohe Lohneinbußen im Krankheitsfall

Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der GKV-BBMG liegt, müssen aufgrund der gesetzlich geregelten Berechnungsgrundlage nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber mit Einkommenseinbußen zwischen zehn bis über 20 Prozent rechnen. Bei Gutverdienern sind die Lücken zwischen bisherigem Nettoeinkommen und Krankengeld sogar noch höher.

Dies belegt folgendes Beispiel: Ein lediger, gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von brutto 8.000,00 Euro beziehungsweise netto 4.590 Euro erhält in 2022 maximal ein Krankengeld in Höhe 3.386,25 Euro im Monat beziehungsweise 112,88 Euro am Tag. Davon werden dem Arbeitnehmer, wenn er keine Kinder hat, über 23 Jahre alt ist sowie nicht in Sachsen wohnt, noch knapp 421 Euro für die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung abgezogen.

Mit Kindern sind die Abzüge aufgrund eines niedrigeren Pflegeversicherungs-Beitrages etwas niedriger, in Sachsen sind sie wegen eines höheren Pflegeversicherungs-Beitrages dagegen höher. Im genannten Beispiel würde der kranke Arbeitnehmer rund 2.966 Euro Krankengeld netto erhalten und damit rund 1.624 Euro weniger als sein normales Nettoeinkommen, was einer Einkommenseinbuße von circa 35 Prozent entspricht.

Krankheitsbedingter Einkommensausfall lässt sich verhindern

Um Einkommenseinbußen im Krankheitsfall zu verhindern, kann man eine private Krankentagegeld-Versicherung abschließen. Eine solche zahlt das darin vereinbarte Krankentagegeld steuer- und sozialabgabenfrei aus. Die Bezugsdauer ist frei wählbar und kann in einigen Policen auch ohne eine Zeitbegrenzung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden.

Existenziell ist eine Krankentagegeld-Versicherung insbesondere für alle Erwerbstätigen wie beispielsweise für die meisten Selbstständigen, die keinen Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld haben und denen so im Krankheitsfall ein kompletter Verdienstausfall droht.

Auch Arbeitnehmer, die privat krankenversichert oder in der GKV freiwillig mit einem ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14,0 statt 14,6 Prozent versichert sind, haben keinen Krankengeldanspruch gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse. Ihnen droht ohne eine private Krankentagegeld-Police ebenfalls ein kompletter Einkommensausfall bei längerer Krankheit. Umfassende Informationen zur individuellen Einkommensabsicherung im Krankheitsfall erhält man auf Wunsch in einem Beratungsgespräch mit dem Versicherungsvermittler.