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Lebensversicherung: Vergessene Bezugsrechtsänderung

04.03.2022 von verpd

Die Ehefrau eines Verstorbenen konnte nicht beweisen, dass das Bezugsrecht aus einer von ihrem Mann abgeschlossenen Risiko-Lebensversicherung nach der Eheschließung zu ihren Gunsten geändert wurde. In diesem Fall stehen ihr keine Leistungen aus dem Vertrag zu. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (Az.: 7 U 74/20).

Ein Mann hatte im Mai 2008 eine Risiko-Lebensversicherung abgeschlossen. In dem Antrag, der zur Frage des Bezugsrechts mehrere Wahlmöglichkeiten für den Fall des Ablebens vorsah, hatte er namentlich seine damalige Lebensgefährtin angegeben. Nachdem er sich einige Zeit später von dieser getrennt und eine andere Frau geheiratet hatte, teilte sein Versicherungsvermittler dem Lebensversicherer Ende 2017 mit, dass das Bezugsrecht zugunsten der Ehefrau geändert werden solle.

Eine Kopie der Heiratsurkunde sowie ein Schreiben des Versicherten zur Änderung des Bezugsrechts würden folgen. Dieses Schreiben ging bei dem Lebensversicherer jedoch nicht ein. Der Versicherungsvermittler hatte zwar ein von ihm vorbereitetes Dokument von dem Versicherungskunden (Versicherungsnehmer) unterschreiben lassen, der Versicherungsnehmer wollte dieses jedoch selbst zur Post bringen.

Unzureichende Angaben?

Nachdem der Versicherte, der gleichzeitig Versicherungsnehmer war, im März 2019 verstorben war, beanspruchten sowohl dessen Ehefrau als auch seine ehemalige Lebensgefährtin die Leistungen aus der Risiko-Lebensversicherung. Diese zahlte der Lebensversicherer an die Ex-Lebensgefährtin aus. Die Witwe zog daher gegen den Versicherer vor Gericht. Ihre Klage begründete sie damit, dass sie als Witwe des Versicherten dessen Alleinerbin sei.

Nachdem der Versicherungsvermittler die Änderung des Bezugsrechts angekündigt hatte, müsse außerdem davon ausgegangen werden, dass es nach der Eheschließung zu ihren Gunsten geändert worden sei. Das sei dem Versicherungsvermittler auch durch den Versicherer bestätigt worden.

Im Übrigen sei das Bezugsrecht zugunsten der ehemaligen Lebensgefährtin ihres Mannes von Anfang an nichtig gewesen. Denn entgegen den Vorformulierungen im Versicherungsantrag seien dort lediglich deren Name und das Geburtsdatum, nicht aber die Anschrift eingetragen worden. Auch die gehöre zu den das Bezugsrecht begründenden Pflichtangaben. Dieser Argumentation schlossen sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Gießen noch das von der Witwe in Berufung angerufene Frankfurter Oberlandesgericht an.

Fehlender Beweis

Beide Gerichte hielten die Klage für unbegründet. Nach Ansicht der Richter konnte die Ehefrau nicht beweisen, dass das Bezugsrecht zu ihren Gunsten geändert worden war. Denn der Versicherer habe im Rahmen der Beweisaufnahme weder bestätigt, dass ihm das von dem Versicherungsvermittler vorbereitete Schreiben zugegangen war, noch dass er dem Vermittler ein Dokument zur Änderung des Bezugsrechts überlassen hatte.

Letzteres sei auch von dem Versicherungsvermittler bestätigt worden. Allein die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer eine entsprechende Änderung beabsichtigt hatte, sei jedoch unerheblich. Für irrelevant hielten es die Richter auch, dass in dem Versicherungsantrag entgegen den Vorgaben die Anschrift der ehemaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen nicht angegeben worden war. Denn die Adresse solle lediglich Identifizierungs-Zweifeln vorbeugen.

Von derartigen Zweifeln könne in dem entschiedenen Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Die Begünstigte sei nämlich eindeutig anhand ihres charakteristischen Namens sowie ihres Geburtsdatums zu identifizieren gewesen. Das Oberlandesgericht ließ keine Revision gegen seine Entscheidung zu.