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Natürlich sollten bei einem Todesfall zeitnah alle Freunde, die Familie und die Angehörigen informiert und die Beerdigung gemeinsam mit einem Bestattungsinstitut geplant und in Auftrag gegeben werden. Doch damit ist es nicht getan, denn der Todesfall muss auch bestimmten Behörden und Versicherungen mitgeteilt werden – oftmals unter Beachtung von zum Teil gesetzlich vorgegebenen Fristen und unter Vorlage bestimmter Unterlagen. Beachtet man dies nicht, sind Schwierigkeiten und Zeitverzögerungen beispielsweise beim Erbe vorprogrammiert.
Wer, wann und was zu tun hat, hängt unter anderem davon ab, wo der Tod eingetreten ist. Wenn eine Person zu Hause verstirbt, ist von den Angehörigen beziehungsweise von der Person, die den Toten auffindet, der Hausarzt oder der Notarzt beziehungsweise der ärztliche Notdienst zu verständigen. Denn in der Regel muss ein Arzt die Todesursache feststellen und einen entsprechenden Totenschein ausstellen.
Dieser Totenschein, der unter anderem die Personalien des Verstorbenen, den Zeitpunkt und den Ort des Todes auflistet, ist notwendig, um später eine Sterbeurkunde beantragen zu können. Stirbt eine Person im Krankenhaus, im Hospiz oder einem Pflegeheim kümmert sich in aller Regel die Verwaltung darum, dass der Totenschein von einem Arzt ausgestellt wird. Verstirbt eine Person im öffentlichen Raum, wie bei einem Autounfall, sind die Polizei und der Rettungsdienst zu informieren.
Außerdem sollten Familie und die engsten Angehörigen informiert werden, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Dabei ist zeitnah, normalerweise noch am Todestag, ein Beerdigungsinstitut zu beauftragen, damit der Verstorbene in die Leichenhalle überführt werden kann.
Die Organisation und Gestaltung der Bestattung kann mit dem Beerdigungsinstitut in Abhängigkeit von den Wünschen und Vorstellungen des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind, gemeinsam mit der Familie festgelegt werden.
Sofern der Verstorbene Haustiere hatte, sollte man klären, wer sich um diese kurzfristig kümmern kann und gegebenenfalls auch, wo sie dauerhaft unterkommen können. Außerdem sollte man, wenn der Verstorbene allein gewohnt hat, festlegen, wer vorrübergehend die Pflanzen in der Wohnung versorgt, den Briefkasten kontrolliert, den Kühlschrank leert und sich bis zur Auflösung des Hausrates um die sonst anfallenden Angelegenheiten rund um den Haushalt kümmert.
Ferner sollten die wichtigsten Dokumente zusammengesucht werden, denn diese sind neben der bereits angesprochenen Sterbeurkunde unter anderem nötig, um die Beerdigung, den Nachlass und anderes, wie die Beantragung einer Hinterbliebenenrente, zu organisieren. Einige davon sind eventuell im Familienstammbuch zu finden
Dazu gehören, der Personalausweis, die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde bei verheirateten Personen, bei geschiedenen Personen das Scheidungsurteil oder, wenn der Verstorbene verwitwet war, die Sterbeurkunde des Ehepartners. Wichtig sind außerdem die Gesundheitskarte (Krankenkassenkarte), sofern der Verstorbene gesetzlich krankenversichert war, oder die Krankenversicherungs-Nummer, wenn eine private Krankenvollversicherung bestand.
Ferner benötigt man die Rentenversicherungs-Nummer der gesetzlichen Rentenversicherung des Verstorbenen, die auf dem Sozialversicherungs-Ausweis, auf einem Rentenbescheid, aber auch auf einer Renteninformation steht oder beim zuständigen Rentenversicherungs-Träger erfragt werden kann.
Zur Hand haben sollte man zudem die Daten einer eventuell vorhandenen Betriebsrente. Bereitgelegt werden sollten außerdem alle Versicherungspolicen, Bank-, Miet- und sonstige relevante Dokumente, wie zum Beispiel eine Bestattungsvorsorge. Wichtig ist ferner, die Bestattungsvorsorge und/oder das Testament, sofern diese Unterlagen vorhanden sind, zu finden. Eine Bestattungsvorsorge aber auch ein Testament kann Angaben enthalten, wie sich der Verstorbene seine Beerdigung vorstellt.
Ist ein Testament vorhanden – in aller Regel wissen die engsten Verwandten oder die Familie, wo dieses aufbewahrt wurde – so muss dieses laut Paragraf 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unverzüglich beim Nachlassgericht abgegeben werden – und zwar im Original. Eine Kopie ist nicht ausreichend.
Dieses Nachlassgericht ist für die Ermittlung der Erben und die Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstrecker-Zeugnissen zuständig. Es ist in dem Amtsgericht angesiedelt, das für den Wohnort des Verstorbenen zuständig ist.
Beim Nachlassgericht kann dann auch ein entsprechender Erbschein beantragt werden. Dieser ist gebührenpflichtig und wird von den Erben benötigt, zum Beispiel, um ein geerbtes Haus verkaufen oder ein Bankkonto auflösen zu können. Die Höhe der Gebühr für diesen Erbschein richtet sich in der Regel nach dem Nachlasswert.
Hatte die verstorbene Person eine Sterbegeld- oder Lebensversicherung – und/oder bestand eine Unfallversicherung und war die Todesursache ein Unfall – müssen die Versicherer binnen einer bestimmten Frist informiert werden. Je nach Police beträgt diese zum Beispiel 24, 48 oder 72 Stunden ab dem Eintritt des Todes. War die verstorbene Person noch berufstätig, sollte der Arbeitgeber ebenfalls zeitnah informiert werden.
Damit die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten erfolgen kann, benötigen die Versicherer in der Regel die Sterbeurkunde, ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache und die originale Versicherungspolice. Die Sterbeurkunde ist aber auch für viele andere Angelegenheiten notwendig, zum Beispiel zur Auflösung von Versicherungen, Bankkonten und anderen Verträgen sowie für die Beantragung einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente.
Die Sterbeurkunde ist innerhalb von drei Werktagen nach dem Sterbetag beim zuständigen Standesamt am Wohnort des Verstorbenen zu beantragen, wobei sich in vielen Fällen das Bestattungsunternehmen darum kümmert. Für die Ausstellung sind neben dem Totenschein die Geburtsurkunde, der Personalausweis, bei Ehepaaren die Heiratsurkunde und/oder das Scheidungsurteil notwendig.
Bezog der Verstorbene bis zum Tod noch Leistungen von Institutionen wie dem Sozialamt, der Agentur für Arbeit oder einer gesetzlichen Renten- und/oder Pflegeversicherung und/oder nahm er einen Pflegedienst in Anspruch, sind diese zeitnah über den Todesfall zu informieren.
Noch bestehende Verträge des Verstorbenen wie Rundfunk-, Strom-, Internet-, Telefon- und/oder Mobilfunkvertrag sowie Mitgliedschaften und Abonnements, sollten entweder zeitnah gekündigt oder, wenn gewünscht und möglich, auf eine andere Person umgeschrieben werden.
Ähnliches gilt für Versicherungsverträge wie eine Hausrat-, Privathaftpflicht- und/oder eine Kfz-Versicherung, bei denen der Verstorbene als Versicherungsnehmer eingetragen war. Solche Policen können im Todesfall automatisch enden oder je nach Versicherungsart auch auf eine andere Person wie den hinterbliebenen Ehepartner umgeschrieben werden. Ein Versicherungsvermittler hilft dabei, sinnvolle Umschreibungen durchzuführen und berät über weiterhin notwendige Absicherungen.
Erben sollten sich ferner um Social-Media-Profile und digitale Kontaktmöglichkeiten des Verstorbenen wie dessen Blogs, Facebook-Auftritte, E-Mail-Adressen und Webportale kümmern und diese löschen, in einen Gedenkzustand versetzen oder umleiten lassen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist laut Bundesregierung der digitale Nachlass „wie das Erbe von Gegenständen zu behandeln. Das heißt: Alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen an Online-Diensten gehen auf die Erben über“.
Wohnte der Verstorbene in einer Mietwohnung, so haften die Erben für die Mietverpflichtungen, und zwar gesamtschuldnerisch. Allerdings gibt es in diesem Fall auch ein Sonderkündigungsrecht: Die Erben können einen Mietvertrag innerhalb eines Monats, nachdem sie wissen, dass der Angehörige, der Hauptmieter war, verstorben ist, mit einer gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen.
Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses müssen die Erben aber sicherstellen, dass keine Schäden am gemieteten Objekt entstehen. Sie müssen also beispielsweise dafür sorgen, dass eine Mietwohnung weiterhin so geheizt wird, dass wasserführende Leitungen nicht einfrieren können.
Etwas anders ist es, wenn der Verstorbene in einem Pflegeheim wohnte: Hier endet der Pflegeheimvertrag in der Regel mit dem Sterbetag. In welchem Zeitrahmen dann das Zimmer/die Wohnung geräumt werden muss, ist in der Regel im Pflegeheimvertrag ersichtlich.
Hinterlässt der Verstorbene einen Ehepartner und/oder unterhaltspflichtige Kinder, die einen Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente wie eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrentehaben, ist diese zeitnah zu beantragen. Der Rentenantrag kann beim jeweiligen Rentenversicherungs-Träger oder im Versicherungsamt der Gemeinde gestellt werden.
Weitere Informationen, was zu beachten ist, wenn ein Angehöriger verstirbt, liefert das Webportal des Bundesverbands Deutscher Bestatter e.V. Hier gibt es auch einen herunterladbaren Flyer mit dem Titel „Checkliste im Todesfall. Was ist zu tun?“. Ebenfalls zum kostenlosen Download ist die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz „Erben und Vererben“, die unter anderem ein eigenes Kapitel zum Thema „Todesfall – was ist zu beachten“ beinhaltet.
Übrigens: Wer frühzeitig, also vor seinem Tod alles regelt, macht es den Angehörigen viel leichter. Die kostenfreie, herunterladbare Checkliste „Ich bin vorbereitet – Notfallmappe“, herausgegeben von der Berufundfamilie Service GmbH und der Freien Universität Berlin, erleichtert die Zusammenstellung der notwendigen Informationen.