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Wenn man dauerhaft nicht mehr arbeiten kann

14.12.2023 von verpd

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch bedingt arbeiten kann, hat nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine gesetzliche Rente. Allerdings ist diese nicht so hoch wie das bisherige Einkommen. Daher ist eine private finanzielle Vorsorge wichtig.

Führt ein Unfall oder eine Krankheit zu einer bleibenden körperlichen oder geistigen Schädigung, hat dies in der Regel auch Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit. Denn in nicht wenigen dieser Fälle kann der bisher ausgeübte Job oder erlernte Beruf nicht oder nur noch stark eingeschränkt ausgeübt werden.

Dies wiederum kann zum Teil dramatische finanzielle Folgen für den Betroffenen und seine Familie haben. Denn es drohen ohne eine passende private Absicherung erhebliche Einkommenseinbußen. Zudem fallen je nach gesundheitlicher Einschränkung auch Umbau- und Zusatzkosten an, um die eigene Wohnung behindertengerecht zu gestalten.

Hohe Hürden für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente

Zwar decken die Sozialversicherungen wie die gesetzliche Pflegeversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) bei bestimmten Personengruppen einen Teil der Kosten ab, doch bei Weitem nicht alle. Zudem kann gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern bei einer unfall- oder krankheitsbedingten Erwerbsminderung eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zustehen, aber nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Die entsprechenden Voraussetzungen, um eine solche Rente zu erhalten, sind allerdings hoch. Keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente haben bis auf wenige Sonderfälle zum Beispiel nicht gesetzlich rentenversicherte Selbstständige, Hausfrauen/-männer sowie Kinder.

Anspruchsberechtigt sind bis auf wenige Ausnahmen nämlich nur diejenigen, die mindestens fünf Jahre in der GRV versichert waren und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wenigstens für drei Jahre GRV-Pflichtbeiträge entrichtet haben. Zudem erhält nur, wer aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung auf Dauer mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden am Tag erwerbstätig sein kann, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente hat darüber hinaus nur derjenige, der wegen seines gesundheitlichen Leidens dauerhaft nur noch weniger als drei Stunden täglich irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Höhe einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt in der Regel unter der Hälfte und die Rente wegen einer teilweisen Erwerbsminderung sogar unter einem Viertel des bisherigen Verdienstes.

Ohne eine private Absicherung drohen Einkommenseinbußen

Übrigens gibt es eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente für Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, schon seit dem Jahr 2001 nicht mehr. Betroffene, die aufgrund eines gesundheitlichen Leidens dauerhaft nicht mehr ihrem bisher erlernten oder ausgeübten Beruf, dafür aber irgendeiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen können, haben also weder einen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente noch auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente.

Das gilt selbst dann, wenn das Einkommen in der noch möglichen Erwerbstätigkeit weit unter dem bisherigen Verdienst liegt. Zudem deckt die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung diverse Behandlungs- und Pflegekosten häufig nur zum Teil ab.

Inwieweit die aktuell bestehende Absicherung bei einer Berufs- oder Erwerbsminderung, einer Unfallinvalidität oder einer eventuell eintretenden Pflegebedürftigkeit ausreichend ist oder nicht, kann auf Wunsch ein Versicherungsfachmann klären. Besteht eine Absicherungslücke, kann der Experte individuell passende Vorsorgelösungen wie eine private Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Versicherung vorschlagen.